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Durch Sterbehilfe mit einem Fuß im „Kriminal“ Durch Sterbehilfe mit einem Fuß im „Kriminal“
Ein neues Gesetz zur Sterbehilfe hat vor gut einem Jahr für Aufregung in der Hospiz- und Palliativmedizin gesorgt. Einige Konsequenzen wurden nämlich dabei nicht... Durch Sterbehilfe mit einem Fuß im „Kriminal“

Ein neues Gesetz zur Sterbehilfe hat vor gut einem Jahr für Aufregung in der Hospiz- und Palliativmedizin gesorgt. Einige Konsequenzen wurden nämlich dabei nicht bedacht. Ein neues Forschungsprojekt an der Juristischen Fakultät soll jetzt nach Möglichkeiten zu mehr Rechtssicherheit suchen.Durch den technischen Fortschritt in der Medizin kann heute der natürliche Alterungs- und Sterbeprozess erheblich beeinflusst werden. Oft kann das Leben eines Menschen um viele Jahre verlängert werden. Für die meisten Betroffenen eine tolle Sache.

Jedoch gibt es auch Fälle, in denen Menschen wegen schwerster Krankheiten, die mit unerträglichem Leid verbunden sind, eine solche Lebensverlängerung mit Recht ablehnen. In solchen Fällen hat der Patient nach geltender Rechtslage das Recht, die Behandlung zu verweigern und begonnene Behandlungen abzubrechen. Das nennt man „Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch“. Führt das nicht zum erwünschten Tod, entscheiden sich viele Betroffene für das „Sterbefasten“ als Alternative. Sie verweigern die Nahrungsaufnahme, bis sie sterben.

Risiken und Strafbarkeit

Die geschilderten Möglichkeiten, sein Leben zu beenden, galten bisher als durch die Grundrechte des Patienten geschützt“, erklärt Professor Eric Hilgendorf, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht an der Universität Würzburg und Experte auf dem Gebiet des Medizinstrafrechts. Für Unsicherheit sorgt allerdings seit Dezember 2015 ein neues Gesetz, das der Bundestag beschlossen hat. „Mit dem neuen Paragraphen 217 Strafgesetzbuch will der Gesetzgeber eigentlich die Aktivitäten von Sterbehilfevereinigungen wie ‚Dignitas‘ oder ‚Sterbehilfe Deutschland‘ auf deutschem Territorium unterbinden“, erklärt Hilgendorf.

Nach Ansicht des Juraprofessors ist er dabei möglicherweise über das Ziel hinaus geschossen. Jetzt stehe sogar das einfache Gewähren oder Eröffnen der Möglichkeit zum Sterbefasten bereits unter Strafe. Auch wer hochwirksame, potenziell tödliche Schmerzmittel verschreibt oder abgibt – etwa im Rahmen einer ambulanten Palliativbetreuung – oder auch nur ein Sterbezimmer nach erwünschtem Behandlungsabbruch in einem Hospiz zur Verfügung stellt, kann zum Gesetzesbrecher werden. „Damit griffe Paragraph 217 Strafgesetzbuch weit in den durch die Menschenwürde und die Handlungsfreiheit der Patienten geschützten Bereich ein“, so Hilgendorf.

Weitere Strafbarkeitsrisiken ergeben sich im Bereich der Teilnahme. Wenn zum Beispiel ein Angehöriger seine Eltern zu Dignitas in die Schweiz begleitet macht er sich möglicherweise der Beihilfe schuldig. Zumindest dann, wenn er den anderen Elternteil in dieser Weise zu unterstützen versucht. In diesem Fall handelt er nach dem Wortlaut des Gesetzes „geschäftsmäßig“. Durch Sterbehilfe kann man schnell mit einem Fuß im – wie man in Wien zu sagen pflegt -„Kriminal“ stehen.

Projekt zur Entkriminalisierung

Es spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber diese Folgen nicht vorausgesehen hat“, sagt Hilgendorf. In einem neuen Forschungsprojekt will er nun nach Wegen suchen, die Hospiz- und Palliativmedizin aus dem Anwendungsbereich des neuen Gesetzes herauszuholen. So versucht er den dort Ärztinnen, Ärzten und Pflegekräften wieder mehr Rechtssicherheit zu verschaffen.

Das Projekt wurde durch eine private Spende in Höhe von 100.000 Euro ermöglicht. Der Spender engagiert sich bereits seit vielen Jahren in der Palliativ- und Hospizmedizin Nordbayerns, möchte aber anonym bleiben.

Text: Lydia Polwin-Plass basierend auf der Pressemitteilung von Gunnar Bartsch, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Lydia Dr. Polwin-Plass

Promovierte Journalistin und Texterin, spezialisiert auf die Themen Kultur, Wirtschaft, Marketing, Vertrieb, Bildung, Karriere, Arbeitsmarkt, Naturheilkunde und Alternativmedizin. Mehr über Dr. Lydia Polwin-Plass auf ihrer Website: http://www.text-und-journalismus.de